One-Stop-Government im Aufenthaltsrecht
- 10. Dez. 2025
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Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz hat sich seit dem 1. März 2020 eine wichtige Systematik im Aufenthaltsrecht geändert. Bis dahin galt das Prinzip des „Verbots mit Erlaubnisvorbehalt“: Drittstaatsangehörige durften nur dann arbeiten, wenn das Aufenthaltsgesetz dies ausdrücklich erlaubte oder der Aufenthaltstitel die Erwerbstätigkeit ausdrücklich zuließ. Mit der Neufassung des § 4a Aufenthaltsgesetz wurde dieses System umgekehrt – es gilt nun grundsätzlich: Wer einen Aufenthaltstitel besitzt, darf arbeiten, sofern kein gesetzliches Verbot besteht. Damit wurde die Praxis an die Realität angepasst, denn schon seit vielen Jahren war der Zugang zum Arbeitsmarkt für Aufenthaltstitelinhaberinnen und -inhaber in der Regel gegeben. Die Gesetzesänderung bedeutete also keine materielle Ausweitung, sondern eine sprachliche Vereinfachung und die Streichung zahlreicher Sonderregelungen.
Was bedeutet “One-Stop-Government”?
Bereits seit 2005 gilt im Aufenthaltsrecht das sogenannte „One-Stop-Government“-Prinzip: Die Ausländerbehörde trifft eine einheitliche Entscheidung sowohl über den Aufenthalt als auch über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Ziel war es, das Verfahren effizienter und bürgernäher zu gestalten. In der Praxis handelt es sich aber weiterhin um ein zweistufiges Verfahren, denn in den meisten Fällen muss die Bundesagentur für Arbeit (BA) intern beteiligt werden. Diese prüft insbesondere, ob der Zugang zum Arbeitsmarkt unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich ist – und hat dabei die alleinige Entscheidungskompetenz. Das bedeutet: Auch wenn Antragstellende nur einen einzigen Bescheid von der Ausländerbehörde erhalten, entscheidet in vielen Fällen faktisch die BA über die Arbeitsmarktzulassung. Dabei ist allerdings zu beachten, dass die endgültige Erlaubnis über die Arbeit nur von der Ausländerbehörde kommen kann. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nur eine interne Voraussetzung für die Arbeitserlaubnis, aber nicht selbst eine Arbeitserlaubnis. Für Antragstellende – vor allem ohne anwaltliche Unterstützung – ist dieses Verfahren schwer durchschaubar, da es bei der BA keine direkte Ansprechperson gibt.
Fazit
Das One-Stop-Government-Prinzip im deutschen Aufenthaltsrecht soll den Zugang von Drittstaatsangehörigen zur Arbeit und zum Aufenthalt vereinfachen. Tatsächlich bleibt es jedoch bei einem zweistufigen Verfahren mit entscheidender Rolle der Bundesagentur für Arbeit. Auch wenn Antragstellende eine einheitliche Entscheidung erhalten, fehlt oft die Transparenz. Die rechtliche Umstellung vom „Erlaubnisvorbehalt“ zum „Verbotsvorbehalt“ vereinfacht den Gesetzestext, ändert aber in der Sache kaum etwas – es bleibt beim komplexen Zusammenspiel zwischen Ausländerbehörde und Bundesagentur für Arbeit.



