Europäische Vorgaben zur Arbeitserlaubnis für Drittstaatsangehörige
- 3. Dez. 2025
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Das EU-Recht lässt den Mitgliedstaaten beim Zugang von Drittstaatsangehörigen zum Arbeitsmarkt grundsätzlich viel Gestaltungsspielraum. Dennoch müssen bestimmte Personengruppen unter bestimmten Voraussetzungen den Zugang zur Erwerbstätigkeit erhalten. Dies betrifft etwa Geflüchtete nach einer Mindestaufenthaltsdauer oder nach Arbeitsmarktprüfung, wie in Artikel 26 der Qualifikationsrichtlinie, Artikel 14 der Familienzusammenführungsrichtlinie oder Artikel 15 der Aufnahme-Richtlinie vorgesehen. Für Hochqualifizierte enthält die Blue-Card-Richtlinie verbindliche Vorgaben: Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Zuwanderung dieser Fachkräfte unter klar definierten Voraussetzungen zu ermöglichen.
Rahmenrichtlinie: Einheitliches Verfahren für Aufenthalt und Arbeit
Ein zentrales europäisches Instrument für die Regelung des Arbeitsmarktzugangs ist die sogenannte Rahmenrichtlinie (Richtlinie 2011/98/EU). Sie führt für Drittstaatsangehörige, die unter ihren Anwendungsbereich fallen, ein einheitliches Antragsverfahren ein. Ziel ist es, eine kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zu erteilen. Allerdings regelt die Richtlinie nicht, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Zugang zur Erwerbstätigkeit erlaubt werden muss. Diese Entscheidungen verbleiben größtenteils bei den einzelnen Mitgliedstaaten. Insbesondere gilt die Richtlinie auch nicht direkt, da EU-Richtlinien (abgesehen von wenigen Ausnahmen) erst in nationales (also deutsches) Recht umgesetzt werden müssen.
Internationale Vorgaben und Deutschlands Zurückhaltung
Neben dem EU-Recht gibt es auch internationale Rahmenbedingungen zur Regelung der Erwerbstätigkeit von Ausländern. So enthält das Allgemeine Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) gewisse Regelungen zur Arbeitsmigration, die über § 29 Abs. 5 BeschV Einfluss in das deutsche Recht finden. Ebenso existieren bilaterale Abkommen, die teilweise Zugang zum Arbeitsmarkt regeln. Der „Globale Migrationspakt“ enthält Empfehlungen zur besseren Steuerung von Migration, ist aber rechtlich nicht bindend.
Fazit
Auch wenn Deutschland bei der Vergabe von Arbeitserlaubnissen an Drittstaatsangehörige weitgehend eigenständig entscheiden kann, ist es an zentrale EU-Richtlinien gebunden – insbesondere bei Fachkräften, Geflüchteten und beim Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln. Internationale Abkommen spielen bisher nur eine untergeordnete Rolle. Wer nach Deutschland kommen und arbeiten möchte, sollte sich daher vor allem an den innerdeutschen Vorgaben orientieren, die den Rahmen für nationale Regelungen bilden (insbesondere am Aufenthaltsgesetz (AufenthG)).



